Zwischen dem Deutschen Roten Kreuz, Ortsverein Kaarst-Büttgen e.V., vertreten durch den Vorstand – im nachfolgenden „DRK“ genannt – und dem umseitig näher bezeichneten Veranstalter – im Nachfolgenden „Veranstalter“ genannt.
Der Veranstalter kann durch Dritte (z.B. Agenturen, Betreiber o.Ä.) vertreten werden. Die Haftung bleibt davon unberührt und wird weiter durch den Veranstalter im vollen Umfang wahrgenommen.
Unsere nachstehend aufgeführten AGB gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, außer wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
§ 1 Leistungsumfang
- Die Betreuung vorgenannter Veranstaltung durch das DRK im Rahmen eines Sanitätswachdienstes umfasst alle zur sanitätsdienstlichen Versorgung der Veranstaltungsteilnehmer erforderlichen Maßnahmen entsprechend der „Rahmenrichtlinie zur Durchführung von Sanitätswachdiensten bei Veranstaltungen im DRK-Landesverband Nordrhein e.V.“ in der jeweils gültigen Fassung.
- Für viele Veranstaltungen werden durch die zuständigen Ordnungsbehörden nach deren jeweils gültigen Richtlinien zu den „Anforderungen für Veranstaltungen“ die „Belange von Feuerwehr, Rettungs- und Sanitätsdienst“ für Veranstaltungen festgelegt. Der Veranstalter erhält dann durch die zuständige Behörde die Auflagen zur Veranstaltung (Grundbemessung). Die Gefahrenanalyse ist in diesem Fall bereits durch die Behörde durchgeführt worden.Das DRK wird bei Bedarf die Auflagen zur Veranstaltung / Grundbemessung um weitere veranstaltungsspezifische Punkte (z.B. technische Gegebenheiten, Verpflegung) ergänzen bzw. erweitern.Ist für eine Veranstaltung die Festlegung der „Belange von Feuerwehr, Rettungs- und Sanitätsdienst“ durch die zuständigen Ordnungsbehörden nicht nötig, wird die Stärke des Sanitätswachdienstes auf der Basis der in § 2 erläuterten Grundlagen errechnet. Das DRK wird im Rahmen der Gefahrenanalyse Erkenntnisse mit gleichartigen Veranstaltungen berücksichtigen und die errechnete Stärke ggf. verringern bzw. erhöhen.
- Die Durchführung ärztlicher Maßnahmen ist im Leistungsumfang grundsätzlich nicht enthalten. Ergibt die Gefahrenanalyse bzw. ergeben die Auflagen der Behörde die Erfordernisse zur Einrichtung eines Notarztdienstes, so ist dieser im Leistungsumfang enthalten und im Angebot gesondert beschrieben.
- Die Durchführung des Transportes von Notfallpatienten und von Krankentransporten (Rettungsdienst) ist, sofern nicht gesondert benannt, nicht im Leistungsumfang enthalten. Bei Übernahme von Rettungsdienstaufgaben durch das DRK muss dem DRK eine Vereinbarung mit dem Träger des Rettungsdienstes nach §§ 13 oder 17 RettG NW nachweislich vorliegen. Ergibt die Gefahrenanalyse bzw. ergeben die Auflagen der Behörde die Erfordernisse zur Einrichtung eines Rettungsdienstes, so ist dieser im Leistungsumfang enthalten und im Angebot gesondert beschrieben.
§ 2 Gefahrenanalyse und Geschäftsgrundlage
- Die Bemessung der einzusetzenden Kräfte und Mittel erfolgt aufgrund einer umfassenden Analyse des von der Veranstaltung zu erwartenden Gefahrenpotentials durch das DRK. Diese Gefahrenanalyse erfolgt entsprechend den Vorgaben der DRK-Rahmenrichtlinie zur Durchführung von Sanitätswachdiensten in der jeweils gültigen Fassung und den allgemein anerkannten Standards zur Einsatzplanung und Betreuung von Großveranstaltungen.Die hierbei zu berücksichtigenden Gefährdungsfaktoren sind mindestens:
- die zulässige und die erwartete Besucherzahl,
- bei Veranstaltungen im Freien die Fläche,
- die örtlichen Gegebenheiten,
- die Art der Veranstaltung,
- die Beteiligung prominenter Persönlichkeiten,
- polizeiliche und sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen.
- Aus den vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Angaben und der Rahmenrichtlinie wird eine Gefahrenanalyse zur Ermittlung der erforderlichen Einsatzkräfte durchgeführt. Die hierzu heranzuziehenden Angaben des Veranstalters sowie die Rahmenrichtlinie sind ausdrücklich Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. Etwaige Abweichungen oder Veränderungen dieser zugrunde gelegten Angaben entbinden das DRK von seiner Leistungsverpflichtung.
- Der Veranstalter akzeptiert die vom DRK aufgrund einer Gefährdungsanalyse aufgestellten Einsatzkräfte bzw. die Erweiterung der Grundbemessung der zuständigen Ordnungsbehörden. Er erhält auf Wunsch ein schriftliches Einsatzkonzept.
§ 3 Pflichten und Aufgaben des DRK
- Zur Erbringung der genannten Leistungen stellt das DRK die durch die Gefahrenanalyse bzw. Grundbemessung ermittelte erforderliche und angemessene Anzahl an Einsatzpersonal verschiedener Qualifikationen mit der erforderlichen Ausstattung und Ausrüstung, Führungskräfte sowie die erforderlichen Einrichtungen und Fahrzeuge zur Verfügung.
- Das DRK verpflichtet sich, bei der Einsatzplanung und der Durchführung der sanitätsdienstlichen Betreuung der Veranstaltung, über die örtlich festgelegten und eingeübten Handlungskonzepte, Planungen und Organisationsstrukturen des regulären Rettungsdienstes informiert zu sein und sich mit den anderen bei der Veranstaltung möglicherweise beteiligten Behörden und Organisationen abzustimmen.
- Je nach Art und Umfang der Veranstaltung sowie den Gegebenheiten der Örtlichkeit stellt das DRK erforderliche Kommunikationswege für seine eigenen Einsatzkräfte auf geeignete Art sicher. Das DRK stellt eine Einsatzleitung zur Koordination des Sanitätswachdienstes, die dem Veranstalter zugleich als Ansprechpartner dient. Bei Sanitätswachdiensten in geringem Umfang (meist weniger als zehn Einsatzkräfte) wird diese Aufgabe für das DRK durch das Einsatzpersonal wahrgenommen. Das DRK benennt bei Bedarf einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Zeit des Sanitätswachdienstes.
- Darüber hinaus ist das DRK nicht verantwortlich für alle Belange, die außerhalb der Durchführung des Sanitätswachdienstes selbst liegen, insbesondere nicht für:
- die Einrichtung und Offenhaltung von Flucht- und Rettungswegen,
- die Zugangsregelung und Zugangskontrollen,
- Maßnahmen gegen Brandgefahr,
- die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und die Einhaltung der erteilten Auflagen und Vorgaben, sofern letztere nicht unmittelbar die Durchführung des Sanitätswachdienstes betreffen und dem DRK rechtzeitig – spätestens 21 Tage vor Beginn der Veranstaltung – schriftlich bekannt gegeben wurden,
- die Aufstellung der Erste-Hilfe-Kennzeichnung.
§ 4 Pflichten und Aufgaben des Veranstalters
- Zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung, insbesondere zur Durchführung der Gefahrenanalyse nach § 2 Nr. 1 dieser Vereinbarung, ist der Veranstalter verpflichtet, rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung, spätestens 21 Tage vor deren Beginn, dem DRK folgende Informationen bekannt zu geben:
- Auflagen der Genehmigungsbehörde, die die Durchführung des Sanitätsdienstes betreffen, insbesondere die ggf. vorhandene behördliche Bemessung (Anzahl der Kräfte, Ausstattung) des Sanitätsdienstes,
- die Art der Veranstaltung, deren zeitlichen Rahmen sowie den Programmablauf,
- die genaue Örtlichkeit der Veranstaltung, ggf. die Größe der Freifläche, auf der die Veranstaltung stattfinden soll,
- die für diese Örtlichkeit zugelassene Besucher- und/oder Teilnehmerzahl,
- die tatsächlich erwartete Besucher- und/oder Teilnehmerzahl,
- die erwartete Beteiligung prominenter Personen, darunter fallen auch Personen mit Sicherheitseinstufung,
- polizeiliche und/oder sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen, aus denen insbesondere auf die Gewaltbereitschaft der Teilnehmer, den Ablauf der Veranstaltung oder sonstige zu erwartende besondere Vorkommnisse zu schließen ist,
- den Namen und die Möglichkeit der Erreichbarkeit eines verantwortlichen Ansprechpartners des Veranstalters für die Mitarbeiter des DRK,
- Einsatzunterlagen von ähnlichen Veranstaltungen aus anderen Städten/Ländern zur Ermittlung von Erfahrungswerten, evtl. inklusive Kontaktpersonen,
- besondere Auflagen oder Verbandsvorgaben, z.B. bei Motorsport- oder Reitsportveranstaltungen.
Alle aufgeführten Angaben werden standardisiert durch das DRK mit Hilfe einer Checkliste oder über ein Onlineformular bei dem Veranstalter abgefragt.
- Darüber hinaus soll der Veranstalter rechtzeitig, mindestens 21 Tage vor Beginn der Veranstaltung, Angaben machen über:
- die eigenen Sicherheitsstandards während der Veranstaltung,
- geplante Sperrzonen sowie einzurichtende Flucht- und Rettungswege,
- möglicherweise vorhandene Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen.
- Der Veranstalter sorgt dafür, dass die Einsatzkräfte im Notfall jeden Bereich innerhalb des Veranstaltungsortes erreichen können.
- Der Veranstalter sorgt auf seine Kosten nach Absprache mit dem DRK für die ver- und entsorgende Infrastruktur (z.B. Stromanschluss, Toiletten, Abfallentsorgung).
- Der Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zu erwartenden Änderungen, auch solche, die während des Ablaufs der Veranstaltung eintreten oder erkennbar werden, hinsichtlich der unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Punkte unverzüglich dem DRK mitzuteilen. Bei wesentlichen Änderungen, auch aufgrund durch eigene Lageerkundung gewonnener Erkenntnis, ist das DRK berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz oder einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsdienst zu reagieren und dem Veranstalter diese zusätzlich in Rechnung zu stellen.
- Der Veranstalter ist verpflichtet, die nach individuellem Einsatzkonzept jeder Veranstaltung für den Sanitätsdienst nötigen Örtlichkeiten zur Verfügung zu stellen, wie geeignete separate Örtlichkeiten für Versorgungen, Parkmöglichkeiten, Flächen für eine Unfallhilfsstelle oder Ähnliches.
- Der Veranstalter verpflichtet sich, die im Angebot aufgeführte Leistung schriftlich zu beauftragen (Auftragsbestätigung bzw. Bestellung). Die Auftragsbestätigung bzw. Bestellung muss mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich erfolgen.
§ 5 Haftung
- Das DRK haftet dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber für Schäden, die durch die eingesetzten Kräfte des DRK in Ausübung der in dieser Vereinbarung begründeten Aufgaben schuldhaft verursacht wurden.
- Das DRK wird jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische/sanitätsdienstliche Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruhen, dass der Veranstalter dem DRK wissentlich oder unwissentlich falsche oder unvollständige Angaben nach § 4 dieser Vereinbarung gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn treffende Verpflichtung gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Falle stellt der Veranstalter das DRK auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.
- Die Leistungspflicht des DRK entfällt vollständig bei fehlender rechtzeitiger Beauftragung gemäß § 4 Abs. 7. In diesem Fall ist die Haftung des DRK vollumfänglich ausgeschlossen.
- Da das DRK als Hilfsorganisation auch Aufgaben im Rahmen des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie bei Großschadensereignissen wahrzunehmen hat, kann es u.U. erforderlich werden, bei einem entsprechenden Einsatzauftrag an das DRK, den Sanitätswachdienst nach erfolgter Rücksprache mit dem Veranstalter und den Behörden auf eine vor Ort abgestimmte Stärke der Einsatzkräfte (im Einvernehmen) zu reduzieren. In diesem Fall stehen dem Veranstalter keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem DRK zu. Im Gegenzug wird der Veranstalter seinerseits von der Leistung einer vereinbarten Vergütung an das DRK befreit. Anteilig bereits erbrachte Leistungen müssen auch dann vergütet werden.
§ 6 Kosten und Vergütung
- Für den Sanitätswachdienst wird eine Erstattung der anfallenden Kosten, in der im Angebot ausgewiesenen Höhe, für die Einsatzdurchführung durch den Veranstalter vereinbart. Eine Barzahlung beim Einsatzpersonal ist ausgeschlossen.
- Die Vergütung nach Nr. 1 deckt alle Leistungen des DRK ab, die sich aus dieser Vereinbarung gegenüber dem Veranstalter ergeben, sofern keine Änderungen in der Planung und Durchführung des Sanitätswachdienstes nach § 4 Nr. 3 dieser Vereinbarung erforderlich werden.
- Die vereinbarte Vergütung bezieht sich auf die Präsenz der eingesetzten Kräfte des DRK am Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Anzahl der erfolgten Hilfeleistungen.
- Der Angebotspreis bezieht sich auf die geplante Einsatzdauer. Vor- und Nachbereitungszeiten (Einsatzmittelüberprüfung, Rüstzeit) können durch das DRK zusätzlich berechnet werden. Sollte der Einsatz auf Wunsch des Veranstalters oder aufgrund einer rechtlich weiter bestehenden Notwendigkeit eines Sanitätsdienstes, z.B. durch erhöhtes Gefahrenpotential oder durch eine erhöhte Menge an Besuchern auch nach Ende der Veranstaltung, nicht zum geplanten Zeitpunkt beendet sein, erfolgt eine Nachberechnung an den Auftraggeber.
- Der Rechnungsversand erfolgt grundsätzlich digital, sofern keine abweichenden Vereinbarungen individuell getroffen werden.
- Das Zahlungsziel der Kostenerstattung wird auf der Rechnung separat ausgewiesen. Bei nicht fristgerechter Kostenerstattung behält sich das DRK vor, Mahngebühren zu erheben.
- Der Rechnungsbetrag ist gemäß § 4 UStG steuerbefreit. Sollte die Veranstaltung mehrwertsteuerpflichtig werden, wird diese dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
§ 7 Änderung der Beauftragung des Sanitätswachdienstes
- Sollte es aufgrund von geänderten Vorgaben der Feuerwehr zu einer Veränderung der Beauftragung des DRK kommen, wird das DRK ein neues Angebot stellen.
- Bei einer Abbestellung des Sanitätswachdienstes behält sich das DRK vor, folgende Anteile der bisher vereinbarten Vergütung dem Veranstalter in Rechnung zu stellen:
- 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
- 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn: 75 %
- 3 Tage vor Veranstaltung: 100 %
- Bei Änderungen oder Stornierungen von Angebotsbestandteilen sind folgende Stornierungsgebühren vorgesehen:
- 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der betroffenen Bestandteile
- 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn: 75 % der betroffenen Bestandteile
- 3 Tage vor Veranstaltung: 100 % der betroffenen Bestandteile
- Die Abbestellung ist dem DRK grundsätzlich schriftlich und bei kurzfristigen Absagen (zwei Werktage) auch zusätzlich telefonisch mitzuteilen.
- Muss der Veranstalter die Veranstaltung aus triftigem Grund verschieben, entstehen dem Veranstalter bei Übernahme des Sanitätswachdienstes durch das DRK am neuen Termin bei gleichbleibenden Veranstaltungsbedingungen keine Stornierungsgebühren nach § 7 Nr. 2, solange der neue Termin nicht länger als ein Jahr vom ursprünglich geplanten ersten Veranstaltungstag entfernt liegt. Der Veranstalter verpflichtet sich damit, den Sanitätsdienst beim DRK zu beauftragen.
§ 8 Sonstige Vereinbarungen und Änderungen
- Die o.g. Regelungen geben die Vereinbarung über die Durchführung des Sanitätswachdienstes vollständig wieder. Sonstige Vereinbarungen oder Nebenabreden, insbesondere mündlicher Art, wurden nicht getroffen.
- Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Haben sich die Verhältnisse, die für den Abschluss dieser Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren Abschluss so wesentlich geändert, dass die geplante Veranstaltung einen gänzlich anderen Charakter erhalten hat oder das Festhalten an dieser Vereinbarung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, kann das DRK von dieser Vereinbarung unter Befreiung von jeglichen Verpflichtungen jederzeit zurücktreten. Es wird dem Veranstalter diese Entscheidung unverzüglich mitgeteilt.
- Eine Durchführung des Sanitätswachdienstes unter Beteiligung von Drittanbietern ist nur möglich, wenn dieses im Vorfeld mit dem DRK abgestimmt wurde und das DRK schriftlich zugestimmt hat. Drittanbieter können aber in bestimmten Fällen direkt durch das DRK beauftragt werden.
- Das DRK darf den Namen und das Logo des Auftraggebers und des Veranstalters in der Liste seiner Referenzen führen und veröffentlichen.
- Das DRK behält sich das Recht vor, werbe- oder organisationswirksame Maßnahmen zur Mitgliedergewinnung bei der Veranstaltung nach Rücksprache mit dem Veranstalter vorzunehmen. Dies schließt alle Bereiche der Medienwirksamkeit sowie Internetmedien, wie soziale Netzwerke, mit ein.
- Das DRK nutzt Sanitätswachdienste zu Ausbildungszwecken von neuen Kollegen, Führungskräften und Anwärtern im DRK. Es entstehen dem Veranstalter dadurch keine weiteren Kosten.
- Das DRK wird ohne eine schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Bestellung gemäß § 4 Abs. 7 die im Angebot aufgeführte Leistung ablehnen.
- Gerichtsstand ist Düsseldorf.
§ 9 Datenschutz
- Das DRK speichert im Rahmen der Beauftragung für den Sanitätswachdienst die Daten des Veranstalters im Sinne der Europäischen Datenschutzgrundverordnung. Bei Bedarf, durch die Inanspruchnahme des Sanitätswachdienstes, werden personenbezogene Daten von unverletzt Betroffenen als auch von Patienten gespeichert. Die Daten des Veranstalters, der unverletzt Betroffenen bzw. der Patienten werden gemäß den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben gelöscht. Die zusätzlichen Regelungen u.a. des § 203 StGB bleiben hiervon unberührt. Der Veranstalter stimmt der Datenverarbeitung zu.
§ 10 Salvatorische Klausel
- Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein sollten, werden dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und damit die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung nicht berührt.
- Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr in eine den gesetzlichen Anforderungen und den erkennbaren Interessen der Parteien entsprechende Vereinbarung zu ändern, so wie es im Sinn und Zweck der Regelung entsprechen würde und von den Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart worden wäre.
- Gleiches gilt für den Fall, dass es bei der Auslegung einer einzelnen oder mehrerer Vereinbarungen zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommt.