Satzung

SATZUNG DES DEUTSCHEN ROTEN KREUZES
ORTSVEREIN KAARST-BÜTTGEN E.V.

vom 11.10.2011

1. Abschnitt: Selbstbestimmung

§ 1 Name, Kennzeichen, Verflechtung

  1. Der Ortsverein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Grevenbroich
    e.V., den Namen “Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Kaarst-Büttgen eN,”. Er hat
    seinen Sitz in der Stadt Kaarst und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Neuss
    eingetragen.
  2. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte und geschützte rote Kreuz auf weißem
    Grund.
  3. Sein Tätigkeitsbereich umfasst in der Regel das Gebiet der Stadt Kaarst einschließlich sämtlicher
    Ortsteile.
  4. Die Satzung des Ortsvereins sowie die aufgrund der Satzung erlassenen einheitlichen Vorschriften
    dürfen der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes, der Satzung des DRK Landesverbandes
    Nordrhein e.V. sowie der Satzung des Kreisverbandes Grevenbroich e.V. nicht entgegenstehen.
    Die Satzungsbestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des Ortsvereins vor.
    Soweit diese Satzungen Mitgliedschaftsrechte- und pflichten enthalten,
    sind diese Bestandteil dieser Satzung.
  5. Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern über den DRK-Kreisverband e.V. und den DRKLandesverband e.V. die Zugehörigkeit zum DRK.

§ 2 Grundsätze

  1. Der Ortsverein bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und
    Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit,
    Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn und seine Mitglieder verbindlich.
  2. Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland.
    Als Teil davon nimmt der Ortsverein Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuzabkommen
    und ihren Zusatzprotokollen sowie den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz-
    und Rothalbmondbewegung ergeben. Er achtet in seinem Zuständigkeitsbereich auf
    deren Durchführung und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der
    Völkerverständigung und des Friedens.
  3. Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes, der Internationalen
    Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie den anderen
    Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften ein Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
  4. Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee des
    Roten Kreuzes als nationale Rotkreuzgesellschaft der ßundesrepublik Deutschland im Sinne
    der Genfer Rotkreuzabkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr
    unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.
  5. Der Ortsverein nimmt in dem vom Landesverband als einem anerkannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege vorgegebenen Rahmen die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen. Er wirkt darauf hin, soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen, sowie die individuellen familiären und sozialen Lebensbedingungen zu verbessern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben arbeitet er eng und vertrauensvoll mit seinem Kreisverband zusammen.
  6. Der Ortsverein verwirklicht die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke aufgrund seines Selbstverständnisses und seiner Möglichkeiten, insbesondere durch:
    • I.
      1. Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung
      2. Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte
      3. Suchdienst, Tätigkeit des amtlichen Auskunftsbüros nach den Genfer Rotkreuzabkommen,
        Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben
        zusammenhängenden Hilfsaktionen
      4. Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und
        Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
    • II.
      1. Krankenpflege
      2. Krankentransport und Rettungsdienst
      3. Blutspendedienst
      4. Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe
      5. Hilfe bei der Abwehr von Großschadensereignissen
      6. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen
      7. Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz
    • III.
      1. Sozialarbeit, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke
        und Behinderte
      2. Gesundheitsförderung
      3. Jugendhilfe
    • IV.
      1. Unterhaltung sozialer Einrichtungen und Ausbildungsstätten
      2. Unterhaltung von Tageseinrichtungen für Kinder
    • V.
      1. Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Kräfte
    • VI.
      1. Mittelbeschaffung einschI. Sammlung von Wertstoffen zur direkten Verwendung für gemeinnützige Zwecke
    • VII.
      1. Werbung für die Aufgaben des Roten Kreuzes in der Bevölkerung
    • VIII.
      1. Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften des Ortsvereins sind vom Kreisvorstand und Landesvorstand zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.

§ 3 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

  1. Im Ortsverein wirken Männer, Frauen und Jugendliche ohne Unterschied der Nationalität,
    Rasse, ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses und der politischen Gesinnung
    mit.
  2. Die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes werden unter Wahrung der Gleichachtung von
    Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere
    Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
    ergänzt sich und dient im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung
    des einheitlichen Auftrages.
  3. Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften. Um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit
    im DRKzu ermöglichen, kann sie auch in anderen Formen außerhalb der Ordnung der
    Rotkreuzgemeinschaften erfolgen.
    Als Gemeinschaften gelten:
    • die Rotkreuzgemeinschaften
    • das Jugendrotkreuz
      Diese gestalten ihre Aufgaben nach ihrer jeweiligen Ordnung.
  4. Ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen dürfen weder beratend noch entscheidend
    mitwirken, wenn die betreffende Angelegenheit ihnen oder einem nahen Angehörigen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen würde.
  5. Hauptamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Ortsvereins sind in den Organen des Ortsvereins nicht stimmberechtigt.

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen, unbescholtenen Personen ohne Unterschied des Standes, der Rasse, der Religion, der Nationalität oder politischen Überzeugung werden, die gewillt sind, ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des DRKzu stellen. Sie erwerben ihre Mitgliedschaft im DRK durch die Annahme ihres schriftlichen Aufnahmeantrages. Die Mitglieder der Rotkreuzgemeinschaften erwerben mit der Aufnahme in die Rotkreuzgemeinschaft die Mitgliedschaft im Ortsverein, in dessen Gebiet der Standort ihrer Rotkreuzgemeinschaft ist.
  2. Juristische Personen, die gewillt und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen, können als korporative Mitglieder des DRK-Ortsvereines durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wie viele Stimmen diesen Mitgliedern zustehen. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind in einem Vertrag festzulegen. Beschluss und Vertrag bedürfen zwingend der Zustimmung des DRKLandesverbandes Nordrhein e.V., die über den DRK-Kreisverband Grevenbroich e.V. einzuholen ist.
  3. Der Ortsverein erhebt von seinen passiven Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der den von der Landesversammlung des DRK-Landesverbandes Nordrhein e.V. und der Kreisversammlung festgesetztem Jahresmindestbeitrag nicht unterschreiten sollte. Aktive Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, durch Beschluss auch den aktiven Mitgliedern Beitragspflicht aufzuerlegen. Als aktive Mitglieder in diesem Sinne gelten die Mitglieder der Rotkreuzgemeinschaften und der Arbeitskreise sowie der Vorstände (§ 10 [3] der Landesverbandssatzung). Im Übrigen ist über die Befreiung der Beitragspflicht auf Antrag des passiven Mitglieds durch die Mitgliederversammlung im Einzelfall zu entscheiden. Von der Beitragspflicht soll insbesondere dann abgesehen werden, wenn die Auferlegung eines Beitrags für das Mitglied nachgewiesen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet die allgemeinen Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.

§ 5 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um das Deutsche Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des dem Ortsverein übergeordneten Kreisverbandes durch Beschluss des DRK- Landesausschusses Nordrhein zu Ehrenmitgliedern des Deutschen Roten Kreuzes ernannt werden. Soweit sich eine Person für den Ortsverein besonders verdient gemacht hat, kann diese durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Ortsvereines ernannt werden.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei Tod des Einzelmitglieds, Auflösung des korporativen Mitglieds, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds ist gegenüber dem Ortsvorstand schriftlich zu erklären und wird mit Ablauf des folgenden Quartals wirksam.
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, gleichgültig ob dies in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt, trotz Mahnung seine/ihre Pflicht nicht erfüllt oder seine/ihre Mitgliedsbeiträge über zwei Geschäftsjahre nicht zahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Ortsvereinsvorstand. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Das Ausschlussverfahren gegen die Mitglieder von Rotkreuzgemeinschaften richtet sich nach der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren oder der JRK-Ordnung. Gegen die Entscheidung des Ortsvereinsvorstandes steht dem/der Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses der Antrag auf Entscheidung des Schiedsgerichts beim Landesverband zu. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
  3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft eines Einzelmitgliedes erlischt auch dessen Mitgliedschaft in einer Rotkreuzgemeinschaft.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen

  1. Der Ortsvorstand beschließt über die vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Ortsvorstandes bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Roten Kreuzes und über die gleichzeitige Bestellung eines kommissarischen Vertreters, jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten hinaus. Dem entsprechenden Mitglied ist zwingend vor Beschlussfassung Gehör zu gewähren.
  2. Bestellt der Landesvorstand oder der Kreisvorstand kommissarische Beauftragte, weil der Ortsvorstand beschlussunfähig geworden ist oder weil der Landesvorstand von seinem Recht gem. § 18 Abs.7 Landesverbandssatzung bzw. der Kreisvorstand von seinem Recht gem. § 8 Abs.l Kreisverbandssatzung Gebrauch gemacht hat, so haben die kommissarischen Beauftragten die Vorstandsgeschäfte wahrzunehmen. Sie haben innerhalb von vier Monaten eine Mitgliederversammlung zur Wahl von Ersatzmitgliedern oder eines neuen Vorstandes einzuberufen. § 29 BGBist zu beachten.
  3. Dem vorläufig Amtsenthobenen steht das Recht zu, das Schiedsgericht des Landesverbandes anzurufen. Die vorläufige Amtsenthebung wird hierdurch nicht gehemmt.

3.Abschnitt: Organisation

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Ortsvereins sind:
    a) Die Mitgliederversammlung
    b) Der Ortsvorstand
  2. Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
    Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht einer der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.
    Das Stimmrecht – außer bei Wahlen – ruht in Angelegenheiten, an denen das Mitglied persönlich beteiligt ist. Dies gilt insbesondere bei Abstimmungen über Ordnungsmaßnahmen nach § 7 Ziff.l. Über die Beratungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Ortsvereins und den Mitgliedern des Vorstandes. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die korporativen Mitglieder haben so viele Stimmen, wie ihnen gem.
    4 Ziff.2 zugesprochen sind.

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden oder einem seiner/ihrer Vertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung geschieht durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung der Mitglieder wird ersetzt durch Bekanntgabe in einer örtlichen Zeitung mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn es von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. In diesem Fall beträgt die Einladungsfrist mindestens eine Woche.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert, der Ortsverein aufgelöst oder Mitglieder des Vorstandes abberufen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  5. Eine Abstimmung erfolgt offen (durch Zuruf oder Handzeichen) oder auf Antrag von mindestens einem der anwesenden Stimmberechtigten geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Wahlen zum Vorstand sind in der Regel geheim vorzunehmen. Sie können auch offen durchgeführt werden, wenn kein anwesender Stimmberechtigter widerspricht.
  6. Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes und dem/der von ihm/ihr zu Beginn der Sitzung bestimmten Schriftführer/ Schriftführerin zu unterzeichnen.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung:

  1. entscheidet über Vorlagen des Vorstandes und über begründete Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung, die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt worden sind oder deren Behandlung die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässt.
  2. beschließt über einheitliche Regelungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind (s. § 10 Ziff. 2 der Kreisverbandssatzung, § 10 Abs. 1 Ziff.2 der Landesverbandssatzung und § 19 Abs. 3 der Satzung des DRK).
  3. nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen.
  4. beschließt die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.
  5. genehmigt den Haushaltsplan.
  6. setzt im Rahmen der Beschlüsse der Kreisversammlung die Mitgliedsbeiträge fest.
  7. wählt die Mitglieder des Vorstandes. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sind mögliche Rechte des Kreisverbandes gem. § 18 Abs.9 der Kreisverbandssatzung zu beachten. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung erhält; wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von einem Bewerber/einer Bewerberin nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  8. entscheidet vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisvorstandes über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Ortsvereins.
  9. beschließt über Grundstücksgeschäfte, die der Genehmigung des Kreisvorstandes bedürfen.
  10. beschließt vorbehaltlich der Einwilligung des Kreisvorstandes über die Aufnahme von Darlehen und Abgabe von Bürgschaftserklärungen durch den Ortsverein sowie ähnliche Rechtsgeschäfte, die von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.
  11. wählt jährlich die Kassenprüfer auf eigenen Vorschlag.
  12. beschließt die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
  13. ernennt Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes oder einem Zehntel der Mitglieder
  14. kann den Vorstand autorisieren, einen Geschäftsführer einzusetzen.

§ 12 Der Vorstand des Ortsvereins

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
    a. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden,
    b. mindestens einem, höchstens zwei stellv. Vorsitzenden,
    c. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
    d. dem jeweiligen Leiter/der Leiterin der im Ortsverein vorhandenen Rotkreuzgemeinschaften
    e. dem Leiter/der Leiterin des Jugendrotkreuzes,
    f. dem Schriftführer/der Schriftführerin,
    g. bis zu drei Beisitzern (jedoch ohne Stimmberechtigung).

    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weiterhin ein Arzt oder eine Ärztin und ein Justitiar oder eine Justitiarin in den Vorstand gewählt werden, sofern deren Tätigkeit im Ortsverein ausschließlich ehrenamtlich ist. Diese besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  2. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des/der Vorsitzenden oder des/der stellv. Vorsitzenden und das Amt des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin. Ist eine Vorstandsposition nicht besetzt, entscheidet der übrige Vorstand über die Wahrnehmung der Aufgaben.
  3. Das Stimmrecht eines Vorstandsmitgliedes ruht in Angelegenheiten, in denen es persönlich beteiligt ist; das gilt auch für Familienangehörige.
  4. Vorstand i.S.d. § 26 Abs. 2 BGBsind der/die Vorsitzende, der/die stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben.
  5. Die Beurlaubung von Mitgliedern des Vorstandes erfolgt gem. § 16 der Satzung des Kreisverbandes.

§ 13 Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder finden Ersatzwahlen statt. Die Amtsdauer richtet sich nach der des ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zu einer solchen Wahl kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bestellen.
  2. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf einmal monatlich, jedoch wenigstens vierteljährlich statt. Sie werden von dem/der Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung. Eine Einladung kann auch mündlich im Rahmen einer Vorstandssitzung ohne Mitteilung einer Tagesordnung erfolgen. Die Einladung ist zu protokollieren. Die Tagesordnung wird den Vorstandsmitgliedern rechtzeitig vor der nächsten Sitzung gesondert mitgeteilt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens der oder die Vorsitzende oder ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Im Umlaufverfahren kann abgestimmt werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren binnen zwei Wochen Widerspruch erhebt.
  4. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Ortsvorstand führt die Geschäfte des Ortsvereines, soweit sie nicht dem oder der Vorsitzenden
    vorbehalten sind. Er hat hierbei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Kreisverbandes Grevenbroich e.V. und des DRK-Landesverbandes Nordrhein e.V. sowie die vom Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes erlassenen Beschlüsse zu beachten und durchzuführen.
  2. Der Ortsvorstand hat Anordnungen des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes, des Vorstandes
    des DRKLandesverbandes Nordrhein e.V. und des Kreisverbandes Grevenbroich e.V. im Bereich der Genfer Konventionen, des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes weisungsgemäß innerhalb des Ortsverbandes durchzuführen.
  3. Der Ortsvorstand hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes von den
    Mitgliedern des Ortsvereines einheitlich gewahrt werden und die in § 3 dieser Satzung aufgeführten
    Aufgaben im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchführung gebracht
    werden.
  4. Der Ortsvorstand beantragt die Ausschließung von Mitgliedern beim Ehrenrat des Kreisverbandes.
  5. Der Vorstand schlägt zu ernennende Ehrenmitglieder auf der Mitgliederversammlung vor.
  6. Der Ortsvorstand beschließt bei Notwendigkeit über die Bildung von Sonderausschüssen. Er
    bestellt die Mitglieder der Fach- und Sonderausschüsse.
  7. Der Ortsvorstand stellt den vom Schatzmeister oder von der Schatzmeisterin aufgestellten
    Haushaltsplan fest und legt Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr.
  8. Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung.
  9. Der Ortsvorstand wählt die Delegierten für die Kreisversammlung unter Berücksichtigung der
    Vorschläge der Bereitschaftsleitung aus.
  10. Der Ortsvorstand beschließt unter Beachtung der Rechte des I<reisverbandes gem. § 18 Abs.9
    der Kreisverbandssatzung über den An- und Verkauf und die Belastung von Grundstücken,
    über die Aufnahme von Darlehen und über Haushaltsüberschreitungen.
  11. Der Vorstand kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben dem/der Vorsitzenden oder einem
    anderen Vorstandsmitglied übertragen; dieses gilt nicht für Geschäfte nach § 26 BGB.

§ 15 Aufgaben des/der Vorsitzenden

  1. Der/Die Vorsitzende ist der Repräsentant/die Repräsentantin des Ortsvereins.
  2. Der/Die Vorsitzende koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder.
  3. Im Auftrage des Vorstandes übt der/die Vorsitzende die Dienstaufsicht über den Geschäftsführer/
    die Geschäftsführerin und die oberste Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter/
    Mitarbeiterinnen aus.
  4. In Eilfällen kann der/die Vorsitzende Weisungen erteilen sowie Entscheidungen anstelle des
    Ortsvereinsvorstandes treffen. Eilfälle sind insbesondere Katastrophen, Notstände und sonstige
    Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzuge ist. Der/Die Vorsitzende hat unverzüglich von
    seinen/ihren Maßnahmen dem Vorstand zu berichten.
  5. In Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach über den Bereich des Ortsvereins hinausgehen,
    ist zuvor die Zustimmung des/der Vorsitzenden des Kreisverbandes einzuholen. Übt dieser/
    diese selbst das ihm/ihr gern. der Satzung des Kreisverbandes zustehende Weisungsrecht
    aus, so geht seine/ihre Anordnung vor.

§ 16 Gemeinschaften

  1. Die Gemeinschaften wirken an der Erfüllung der Rotkreuzaufgaben im Ortsverein mit.
  2. Die Rotkreuzgemeinschaften sind die Grundorganisationen zur Erfüllung der Rotkreuztätigkeiten.
    Ihre Aufgaben orientieren sich vorrangig an Bedarf und Notlagen vor Ort. Pflichten
    und Rechte der Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften werden geregelt durch die “Ord-
    nung der Rotkreuzgemeinschaften (außer Jugendrotkreuz) im Bereich des DRKLandesverbandes
    Nordrhein”.
  3. Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch
    seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das
    Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. DasJugendrotkreuz
    vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes. Es
    arbeitet innerhalb des Ortsvereins nach eigener Ordnung in Gruppen und Aktionskreisen.
  4. Die “Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften (außer Jugendrotkreuz) im Bereich des DRK Landesverbandes
    Nordrhein” und die “Ordnung für das Deutsche Jugendrotkreuz im DRKLandesverband
    Nordrhein” in ihrer jeweils gültigen Fassung sind verbindlich, sofern die Landesversammlung
    diesen zugestimmt hat.

§ 17 Ausschüsse und Beauftragte

  1. Der Vorstand kann zur Aktivierung der Rotkreuzarbeit im Ortsverein und zur Erarbeitung bestimmter
    Vorschläge Fach- und Sonderausschüsse bilden. Ein Fachausschuss ist ein ständiger
    Ausschuss für ein bestimmtes Arbeitsgebiet, ein Sonderausschuss wird auf Zeit zur Erfüllung
    einer bestimmten Aufgabe gebildet. Die Ausschüsse haben alle in ihre Fachgebiete fallenden
    Fragen zu erörtern und dem Ortsvorstand Vorschläge zu machen. Mitglieder der Ausschüsse
    müssen nicht zwingend dem Vorstand angehören.
  2. Der Vorstand kann zu den angegebenen Zwecken auch einzelne Personen mit besonderen
    Aufgaben betrauen.

18 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

  1. Der Ortsverein verfolgt (ggf. mit seinen Einrichtungen) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
    Abgabenordnung.
  2. Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts “Steuerbegünstigte
    Zwecke” der Abgabenordnung dies zulassen.
  5. Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
    aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
    bei Aufhebung des Ortsvereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen. Der
    Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 19 Finanzen

  1. Der Ortsverein beschafft gemeinsam mit dem Kreisverband Geldmittel. Alle finanziellen Mittel
    sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Die Finanzordnung in der jeweils durch die
    Landesversammlung beschlossenen, gültigen Fassung ist zu beachten. Der Ortsverein erfüllt
    seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.
  2. Der Ortsverein verwendet seine Geldmittel im Rahmen eines Haushaltsplanes. Die Jahresrechnung
    wird durch die Kassensprüfer geprüft. Der Kreisverband Grevenbroich e.V. kann eine
    zusätzliche Prüfung durch einen unabhängigen Abschlussprüfer anordnen. Im Jahresbericht
    sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des
    Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
    Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Der Ortsverein unterhält ein Girokonto bei einem Geldinstitut, sowie eine Barkasse, welche
    vom Schatzmeister verwaltet wird. Das Jugendrotkreuz führt ein eigenes Konto, was durch
    den Schatzmeister des DRKVorstandes verwaltet wird.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässlgkeit beschränkt.
  6. Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.

§ 20 Verfahren bei Streitigkeiten

  1. Aus der Mitgliedschaft im DRKund der Wahrung ihrer Aufgaben sich ergebende Rechtsstreitigkeiten
    zwischen einem Ortsverein und seinen Rotkreuzgemeinschaften oder seinen Mitgliedern
    sowie zwischen Ortsverein und dem Kreisverband oder dem DRK-Landesverband
    oder Ortsvereinen untereinander werden durch Schiedsgerichte im Sinne von § 1025 ff. der
    Zivilprozessordnung entschieden. Das Verfahren der Schiedsgerichte regelt die Schiedsordnung
    des DRK,die Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Das Schiedsgericht entscheidet auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern, soweit
    sie sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben sowie bei Streitigkeiten
    zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen oder Einrichtungen des Landesverbandes,
    des Kreisverbandes oder des Ortsvereins.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs-
    und disziplinarrechticher Art gegenüber DRK-Mitgliedern, wenn das Verfahren nach
    dem Ordnungs- und Disziplinarrecht beendet ist.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer
    Mitgliedschaft ergeben.
  5. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

4. Abschnitt: Rotkreuzgemeinschaften

§ 21 Ordnung und Vertretung

  1. Die Rechte und Pflichten der Rotkreuzgemeinschaften werden geregelt in ihren Dienstordnungen
    und in der Ordnung für das Jugendrotkreuz in den jeweils gültigen Fassungen.
  2. Die Rotkreuzgemeinschaften werden im Ortsvorstand gem. § 12 Ziff.1 vertreten.
  3. Die Rotkreuzgemeinschaften unterstehen dem Kreisverband und werden von ihm unter Heranziehung
    der Ortsvereine ausgestattet. Die Rotkreuzgemeinschaften haben kein selbständiges
    Finanzwesen. Der Vorstand kann dem Jugendrotkreuz jedoch ein eigenes Konto sowie finanzielle
    Mittel zuteilen, über welche ohne Beschlussfassung mit dem Vorstand verfügt werden
    kann. Gleiches gilt für eventuelle Zuwendungen des Kreisverbandes Grevenbroich e.V.
    oder dem Landesverband Nordrhein e.V.

§ 22 Bereitschaften und Arbeitskreise

  1. Zu den Bereitschaften gehören alle männlichen und weiblichen Mitglieder, die im Sanitäts-,
    Pflegehilfs- Betreuungs- und bzw. einem sonstigen Fachdienst tätig sind. Sie sind mit ihren
    Gliederungen (Gruppen oder Züge) Rotkreuzgemeinschaften des Kreisverbandes.
  2. Für satzungsmäßige Rotkreuzaufgaben, die nicht von Rotkreuzgemeinschaften wahrgenommen
    werden, können Arbeitskreise – auf für Teilzeitbereiche – gebildet werden. Zur Mitarbeit
    können auch Nichtmitglieder herangezogen werden, wenn sie sich freiwillig und ehrenamtlich
    zur Verfügung stellen und die Grundsätze des DRKanerkennen. Hierüber entscheidet
    die Bereitschaftsleitung oder die Leitung des Jugendrotkreuzes, im übrigen der Vorstand im
    Einzelfall.

§ 23 Jugendrotkreuz

  1. Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der Zusammenschluss von jungen Menschen innerhalb des
    Deutschen Roten Kreuzes. Es versteht sich als Rotkreuzgemeinschaft und als selbstverantwortlicher
    Jugendverband. Das Mitgliedsalter liegt zwischen sechs und siebenundzwanzig
    Jahren. Leitung und Führungskräfte gehören dem Jugendrotkreuz ohne Rücksicht auf ihr Alter
    an.
  2. Die Mitglieder des Jugendrotkreuzes sind zugleich Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes.
    Mit 16 Jahren werden sie stimmberechtigt im Ortsverein.
  3. Schulgemeinschaften, die in enger Verbindung mit allen schulischen Kräften ihrer Gemeinschaft
    im Sinne des Jugendrotkreuzes ausbilden und sich bestimmten Aufgaben stellen, können
    korporative Mitglieder des Jugendrotkreuzes werden.

§ 24 Ortsgeschäftsstelle

  1. Der Ortsverein kann eine Geschäftsstelle einrichten. Sie kann von einem hauptamtlichen Geschäftsführer
    geleitet werden.
  2. Der Ortsgeschäftsführer untersteht dem Vorsitzenden. Er ist für die ordnungsgemäße Entwicklung
    der laufenden Angelegenheiten verantwortlich. Er bereitet die Beratungen und Beschlüsse
    des Vorstandes vor und sorgt für deren Durchführung.
  3. Der Ortsgeschäftsführer kann beratend an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

§ 25 Ehrenamtliche und hauptamtliche Kräfte

  1. Die Arbeit und Mitwirkung im Roten Kreuz ist grundsätzlich ehrenamtlich.
  2. Hauptamtliche Mitarbeiter können eingestellt werden, soweit dies notwendig ist. Ihre Wahl
    in die Organe des Ortsvereins ist unzulässig.

5. Abschnitt: Auflösung und Inkrafttreten

§ 26 Auflösung

  1. Im Fall der Auflösung des Ortsvereins, des Ausscheidens aus dem DRKoder bei Wegfall des
    bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den DRK Kreisverband Grevenbroich e.V., der es
    nur zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken entsprechend den Voraussetzungen des
    Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung verwenden darf.

§ 27 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung und Genehmigung des
    Kreisvorstandes in Kraft (ggf. mit Eintragung in das Vereinsregister). Gleichzeitig tritt die bislang
    gültige Satzung des Ortsvereins außer Kraft.

§ 28 Salvatorische Klausel

  1. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelungen berührt im Übrigen nicht die Wirksamkeit
    der Satzung.